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Urteil: Attestpflicht für Blaumacher

24.01.2012 - Themen: krankfeiern, Krankheit
Attestpflicht für Blaumacher

Arbeitgeber dürfen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest fordern.

Der Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer schon ab dem ersten Krankheitstag ohne besonderen Anlass und ohne Begründung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 14. 09.2011 (Az: 3 Sa 597/11)

In dem aktuellen Fall wurde einer angestellten Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt ein Dienstreiseantrag von ihrem Arbeitgeber nicht genehmigt. Daraufhin meldete sich die Arbeitnehmerin an genau dem Tag, an dem die Dienstreise hätte stattfinden sollen, krank. Der Chef zweifelte an dem Vorliegen einer Krankheit seiner Redakteurin und wies sie an, in Zukunft ihre Krankheiten bereits am ersten Tag ihrer Krankmeldung durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu belegen. Die Angestellte zog daraufhin vor Gericht, mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu verurteilen, diese Anweisung zu widerrufen.

Das Landesarbeitsgericht Köln sah dies jedoch anders. Es entschied: Ein Arbeitgeber darf eine ärztliche Bescheinigung jederzeit auch schon früher als nach drei Kalendertagen verlangen. Für eine derartige Aufforderung ist weder eine Begründung noch ein Sachverhalt, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers schließen lässt, nötig.



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